Stephan Schug

  • Krankenhaus-Zukunfts-Gesetz KHZG

    Krankenhaus-Zukunfts-Gesetz KHZG

    [18.09.2020] Krankenhauszukunftsgesetz für die Digitalisierung von Krankenhäusern beschlossen: In einem Investitionsprogramm werden den Krankenhäusern für ein digitales Update 3 Milliarden Euro bereitgestellt. Damit können Krankenhäuser in moderne Notfallkapazitäten, die Digitalisierung und ihre IT-Sicherheit investieren. Die Länder sollen weitere Investitionsmittel von 1,3 Milliarden Euro aufbringen. Der Bundestag hat am 18. September 2020 in 2. und 3. Lesung das Krankenhauszukunftsgesetz“ (KHZG) beschlossen.

    Über 4 Milliarden Euro für die Modernisierung von Krankenhäusern

    • Beim Bundesamt für Soziale Sicherung wird ein Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) eingerichtet. Ab dem 1. Januar 2021 werden dem KHZF durch den Bund 3 Milliarden Euro über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt.
    • Die Länder und/oder die Krankenhausträger übernehmen 30 Prozent der jeweiligen Investitionskosten.
    • Insgesamt steht für den KHZF somit ein Fördervolumen von bis zu 4,3 Milliarden Euro zur Verfügung.
    • Die Krankenhausträger können bereits seit dem 2. September 2020 mit der Umsetzung von Vorhaben beginnen und ihren Förderbedarf bei den Ländern anmelden. Ab Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021 können die Länder Förderanträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung stellen. Bis dahin nicht beantragte Bundesmittel werden bis Ende 2023 an den Bund zurückgeführt.
    • Auch länderübergreifende Vorhaben können über den KHZF gefördert werden.
    • Vorhaben an Hochschulkliniken können mit bis zu 10% des Fördervolumens des jeweiligen Landes gefördert werden.

    Förderung von Notfallkapazitäten und digitaler Infrastruktur

    • Gefördert werden Investitionen in moderne Notfallkapazitäten und eine bessere digitale Infrastruktur, z.B. Patientenportale, elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen, digitales Medikationsmanagement, Maßnahmen zur IT-Sicherheit sowie sektorenübergreifende telemedizinische Netzwerkstrukturen. Auch erforderliche personelle Maßnahmen können durch den KHZF finanziert werden.
    • Der Stand der Digitalisierung der Krankenhäuser wird zum 30. Juni 2021 und 30. Juni 2023 evaluiert.

    Finanzielle Hilfen für die Krankenhäuser

    • Der bereits bestehende Krankenhausstrukturfonds (II) wird um zwei Jahre bis 2024 verlängert.
    • Erlösrückgänge, die Krankenhäusern in diesem Jahr gegenüber dem Jahr 2019 wegen der Corona-Pandemie entstanden sind, werden auf Verlangen des Krankenhauses in Verhandlungen mit den Kostenträgern krankenhausindividuell ermittelt und ausgeglichen.
    • Für nicht anderweitig finanzierte Mehrkosten von Krankenhäusern aufgrund der Corona-Pandemie, z. B. bei persönlichen Schutzausrüstungen, können für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis Ende 2021 krankenhausindividuelle Zuschläge vereinbart werden.

    Weitere Regelungen

    • Der Einsatz von Pflegekräften und anderen Beschäftigten in Krankenhäusern, die durch die Versorgung von mit dem Coronavirus infizierten Patientinnen und Patienten besonders belastet waren, wird finanziell anerkannt. Krankenhäusern, die während der ersten Monate der Corona-Pandemie verhältnismäßig viele mit dem Coronavirus infizierte Patientinnen und Patienten zu versorgen hatten, werden insgesamt 100 Millionen Euro für Prämienzahlungen zur Verfügung gestellt. Dabei treffen die Krankenhäuser selbst die Entscheidung über die begünstigten Beschäftigten und über die individuelle Prämienhöhe, die bis zu 1.000 Euro betragen kann.
    • Der Leistungszeitraum des Kinderkrankengeldes wird zeitlich auf das Jahr 2020 begrenzt ausgedehnt.
    • Im Bereich der Pflege werden wesentliche infolge der COVID-19-Pandemie geschaffene und bisher befristete Regelungen zur finanziellen Entlastung und Unterstützung von Pflegeeinrichtungen, Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen verlängert.

    In Deutschland werden Krankenhäuser in einem „dualen Finanzierungssystem“ finanziert. Die Länder übernehmen die Investitionskosten der Krankenhäuser (zum Beispiel Errichtung von Gebäuden, Geräteausstattung), die in den Krankenhausplan aufgenommen wurden. Die Krankenkassen und selbstzahlende Patientinnen und Patienten finanzieren mit den für Krankenhausbehandlungen zu entrichtenden Entgelten die Betriebskosten (Personal, Gebäudeerhaltung, Verbrauchsgüter).

  • Patientendaten-Schutz-Gesetz

    Patientendaten-Schutz-Gesetz

    [03.07.2020]  Patientendaten-Schutz-Gesetz (eRezept und elektonische Patientenakte) in Bundestag und Bundesrat beschlossen: Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz werden digitale Angebote wie das E-Rezept oder die elektronische Patientenakte nutzbar – und sensible Gesundheitsdaten gleichzeitig bestmöglich geschützt.

    Im Juli 2020 hat der Bundestag das Gesetz beschlossen. Mit einer neuen, sicheren App können Versicherte E-Rezepte künftig in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen. Facharzt-Überweisungen lassen sich digital übermitteln. Und Patienten bekommen ein Recht darauf, dass der Arzt ihre elektronische Patientenakte (ePA) befüllt. Darin lassen sich ab 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft speichern.

  • Digitale-Versorgung-Gesetz

    Digitale-Versorgung-Gesetz

    [07.11.2019] Bundestag beschließt das Digitale-Versorgung-Gesetz: Das „Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation“ ermoeglicht Apps auf Rezept, Angebote zu Online-Sprechstunden und überall bei Behandlungen die Möglichkeit, auf das sichere Datennetz im Gesundheitswesen zuzugreifen:Ärzte können künftig digitale Anwendungen, wie Tagebücher für Diabetiker, Apps für Menschen mit Bluthochdruck, zur Unterstützung der Physiotherapie oder bei vielen weiteren Erkrankungen verschreiben. Diese werden von den Krankenkassen erstattet. Damit Patienten gute und sichere Apps schnell nutzen können, wird für die Hersteller ein neuer, zügiger Weg in die Erstattung geschaffen: Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) prüft Sicherheit, Funktion, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit der Produkte.

  • Vereinsname und Satzung im Zeitverlauf

    Vereinsname und Satzung im Zeitverlauf

    Im Sinne des Ursprungszwecks – breite Aufstellung für eine sinnhafte und durchgreifende Digitalisierung in Gesundheit und Pflege – lautet seit 2017 der satzungsgemäße Name des Vereins (wieder) „Deutsche Gesellschaft für Gesundheitstelematik“. Zugleich wurde die Präambel wie folgt überarbeitet:

    Die DGG e.V. versteht sich als unabhängige wissenschaftlich-medizinische Fachgesellschaft, die sich am umfassenden Gesundheitsverständnis der Weltgesundheitsorganisation WHO orientiert.

    Die demographische Situation, chronische Erkrankungen und Multimorbidität sowie komplexe und arbeitsteilige Behandlungsprozesse zwingen – bei begrenzten personellen und finanziellen Ressourcen – zur besseren Koordinierung der medizinischen Versorgung und zur Kooperation der Gesundheitseinrichtungen.

    Der sinnvolle Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien ermöglicht einen sektor- und einrichtungsübergreifenden Informationsaustausch und damit die ganzheitliche Betrachtung des medizinischen Behandlungsprozesses von der Prävention über haus- und fachärztliche sowie stationäre Behandlung bis hin zur umfassenden Unterstützung im persönlichen Umfeld im Sinne von Ambient Assisted Living. Damit bilden eHealth und Gesundheitstelematik die Basis für integrierte und personenzentrierte Versorgungsmodelle durch IT-gestützte Leistungsallianzen, Gesundheitsportale, sektorübergreifende Gesundheitsnetze und telemedizinische Anwendungen mit dem Ziel, Selbständigkeit, Mobilität und damit auch Lebensqualität und die Würde des Menschen zu erhalten.

    Das erklärte Ziel des Vereins ist es, zu einer verbesserten Patientenversorgung beizutragen, und hierfür die Implementierung von eHealth, Gesundheitstelematik und Ambient Assisted Living-Lösungen nachhaltig zu beschleunigen sowie die Konsentierung und Koordinierung der notwendigen Umsetzungsschritte effektiv zu unterstützen.

    Vom 19.02.2010 bis 17.12.2017 führte die DGG den erweiterten Vereinsnamen „Deutsche Gesellschaft für Gesundheitstelematik – Forum für eHealth und Ambient Assisted Living – (DGG) e.V.“

    Seit 2010 ist der Verein in der Zuständigkeit des Registergerichts beim Amtsgericht Frankfurt am Main, zuvor war das Registergericht in Köln zuständig.

    Historische Webseiten der DGG e.V. [bis 2011] [bis 2022]